Frage
As-Salâmu  alaikum! Ist es islâmisch verboten, einen Teppich an die Wand zu  hängen? Im Hadîth von Abû Ayyûb fragte dieser, als er von Abdullâh  eingeladen wurde, beim Betreten des Hauses: „O Abdullâh, bedeckt ihr  eure Wände?“ Sein Vater antwortete schamhaft: „O Abû Ayyûb, die Frauen  dominieren bei uns.“ Da erwiderte er: „Dann gehörst du also zu jenen,  von denen ich befürchten muss, dass sie von Frauen dominiert werden. Ich  esse dein Essen nicht und ich betrete dein Haus nicht mehr!“ Darauf  ging er möge Allah mit ihm zufrieden sein hinaus. Berichtet von  At-Tabarânî (Al-Mu’dscham), Ibn Asâkir und Al-Baghawî (Scharh As-Sunna)
Wie  lautet das Urteil zum Tapezieren von Wänden? Und wie lautet das Urteil  zur Bedeckung der Ka´ba mit vergoldeter, schwarzer Hülle? Ist dies  islamisch erlaubt?
Antwort
 
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
 
Und nun zur Frage:
 
Hinsichtlich  des Bedeckens von Wänden ist aus unterschiedlichen Überlieferungsketten  erwiesen, dass der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm  Wohlergehen schenken das unnötige Bedecken von Wänden missbilligte, wie  dies im Hadîth von ´Â`ischa möge Allah mit ihr zufrieden sein steht,  dass nämlich der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm  Wohlergehen schenken sagte: „Allâh hat uns wahrlich nicht befohlen,  Steine und Ziegel zu bedecken.“ Er zog an einem Wandteppich bis dieser  zerriss. Überliefert von Muslim.
 
Der  Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken zog  am Vorhang und zerriss ihn. Durch diese Vorgehensweise hat er also  etwas Unangemessenes unterbunden. Al-Albânî hat den Hadîth, der die  Missbilligung des Propheten enthält, Wände zu bedecken, auf Grund  anderer Überlieferungen für authentisch befunden.
 
Al-Hâfiz  Ibn Hadschar hat in Fath Al-Bârî wie auch As-San´ânî in Subul As-Salâm  und As-Schaukânî in Nail Al-Autâr zahlreiche Überlieferungen von  Prophetengefährten erwähnt, die deren Missbilligung der Wandbedeckung  und Verkleidung von Häusern sowie deren Verzicht, derartige Häuser zu  betreten bis diese Wandverhüllungen entfernt wurden, beweisen.
 
 Dazu zählen folgende Überlieferungen:
 
-  Von Salmân Al-Fârisî möge Allah mit ihm zufrieden sein ist überliefert,  dass er die Verkleidung der Häuser (mit Stoff o.ä.) missbilligte, indem  er sagte: „Hat euer Haus Fieber oder habt ihr eine andere Ka´ba bei  euch? Ich betrete es nicht, bis sie (die Verkleidung) zerrissen wird.“
 
-  Von Abdullah ibn Yazîd Al-Chatamî wurde überliefert, dass er ein mit  Stoff verkleidetes Haus sah. Er setzte sich hin und weinte. Er  überlieferte einen Hadîth vom Propheten möge Allah ihn in Ehren halten  und ihm Wohlergehen schenken in dem es heißt: „Wie ist es erst, wenn ihr  eure Häuser bedeckt... (bis zum Ende des Hadîthes). Der Inhalt der  Überlieferung ist im Sunna-Werk des An-Nasâ`î zu finden.
 
Auf  Grund obiger Beweise meinen wir, dass man die Wände nicht ohne  triftigen Grund bedecken darf. Al-Mirdâwî meinte in Al-Insâf: „Wenn es  einen Bedarf daran gibt, wie etwa wegen Hitze oder Kälte, dann ist es  erlaubt.“ Dies ist an die Bedingung geknüpft, dass sie nicht mit echter  Seide oder mit Stoffen bedeckt werden, die Bilder von Lebewesen, wie  Menschen oder Tiere, enthalten. Denn dann wäre es ebenfalls verboten.
Wenn  man das Haus nur zur Zierde, aus Prahlerei oder Stolz verkleidet, dann  ist es nicht erlaubt, auch wenn es nicht mit Seide ist. Der erwähnte  Hadîth von Â`ischa genügt als Warnung, denn uns wurde nicht befohlen,  Steine und Ziegel zu bedecken.
 
Daher  sind Tapeten offensichtlich erlaubt, dass man also die Wände statt sie  zu streichen tapeziert, denn dies gilt dann nicht als Verkleidung. Wenn  die Tapeten jedoch keinen Ersatz für das Streichen darstellen, sondern  es nach dem Anstrich geschieht, unterliegt es eher dem Urteil der  Wandverkleidung und soll unterlassen werden.
Der Hadîth, den der Fragende erwähnt hat, ist authentisch. Al-Hâfiz Ibn Hadschar hat ihn in Fath Al-Bârî als Beweis aufgeführt.
 
Was die Bedeckung der Ka´ba mit vergoldeter, schwarzer Hülle betrifft, so lautet die Antwort darauf:
Die  Verkleidung der Ka´ba ist empfehlenswert, denn dies gilt als  Ehrenerweis. Aber die schwarze Farbe hat keinen Vorzug vor anderen  Farben. Die Muslime haben sich über Generationen hinweg daran gewöhnt.  Was die Vergoldung der Ka´ba betrifft, ist sie nach überwiegender  Meinung untersagt. Allâh weiß es am besten.
 
As-Subkî  sagte in seiner Fatwâ-Sammlung: „Zur Verzierung der Ka´ba und der  Moscheen mit Gold oder Silber und zum Aufhängen von Lampen gibt es zwei  in Al-Hâwî und anderen Textquellen überlieferte Meinungen, nämlich als  erste, dass es erlaubt ist, da es eine Ehrenerweisung darstellt, wie bei  Qurân-Ausgaben. Es ist auch erlaubt, die Ka´ba mit Seidenbrokat zu  bedecken. Wahrscheinlicher ist die Meinung des Verbots. Man überliefert  diese von Abû Ishâq, weil hierüber nichts aus der Zeit der frühen  Generationen überliefert wurde.“
 
Allâh weiß es am besten.