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Zu wissen Allah
  
  

   

Frage

Mein Kind ist im Leib seiner Mutter im achten Monat gestorben. Ich wusste nicht, dass ich für das Kind das Totengebet verrichten musste. Muss ich jetzt das Gebet nachträglich verrichten oder das Totengebet für einen nicht an diesem Ort Anwesenden durchführen? Bei der Beerdigung wurde gesagt, dass das Totengebet für das Kind keine Pflicht ist, weil es sich um eine Fehlgeburt handelt.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

Die Gelehrten sind unterschiedlicher Meinung über den Fötus, der nach vier Monaten verstorben geboren wird, ob für ihn das Totengebet verrichtet wird. Die überwiegende Meinung besagt, dass das Gebet für ihn verrichtet werden soll. Der Beweis dafür ist das, was Ahmad und Abþû Dâwþûd von Al-Mughîra ibn Schu‘ba überlieferten, dass der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „… und für die Fehlgeburt ist das Totengebet zu verrichten. Für die Eltern wird um Vergebung und Barmherzigkeit gebeten.“ (Von Al-Albânî als authentisch eingestuft).

 

Wenn Sie für Ihr Kind nicht gebetet hatten, können Sie das Gebet jetzt verrichten. Wenn Sie im Ort leben, an dem es begraben ist, dann können Sie zum Grab gehen und dort das Gebet verrichten, wie es der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken tat, als er nach der Frau gefragt hatte, die sich in der Moschee aufgehalten (oder die Moschee sauber gemacht) hatte.

 

 

 

Die Leute antworteten, dass sie verstorben sei. Er sagte: „Zeigt mir, wo ihr Grab ist!“ Sie zeigten ihm das Grab. Da verrichtete er das Totengebet. (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim). Ist es in einer anderen Stadt begraben, dann verrichten Sie das Totengebet für einen nicht an diesem Ort Anwesenden, wie der Prophet möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken es tat, als er für den Negus, den König Abessiniens, dieses Gebet verrichtete. Der Hadîth ist in den beiden Sahîh-Werken überliefert.

 

þUnd Allâh weiß es am besten!




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