Frage
Mein  Kind ist im Leib seiner Mutter im achten Monat gestorben. Ich wusste  nicht, dass ich für das Kind das Totengebet verrichten musste. Muss ich  jetzt das Gebet nachträglich verrichten oder das Totengebet für einen  nicht an diesem Ort Anwesenden durchführen? Bei der Beerdigung wurde  gesagt, dass das Totengebet für das Kind keine Pflicht ist, weil es sich  um eine Fehlgeburt handelt.
Antwort
Der  Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen  Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
 
Und nun zur Frage:
Die  Gelehrten sind unterschiedlicher Meinung über den Fötus, der nach vier  Monaten verstorben geboren wird, ob für ihn das Totengebet verrichtet  wird. Die überwiegende Meinung besagt, dass das Gebet für ihn verrichtet  werden soll. Der Beweis dafür ist das, was Ahmad und Abþû Dâwþûd von  Al-Mughîra ibn Schu‘ba überlieferten, dass der Prophet möge Allah ihn in  Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „… und für die  Fehlgeburt ist das Totengebet zu verrichten. Für die Eltern wird um  Vergebung und Barmherzigkeit gebeten.“ (Von Al-Albânî als authentisch  eingestuft).
 
Wenn  Sie für Ihr Kind nicht gebetet hatten, können Sie das Gebet jetzt  verrichten. Wenn Sie im Ort leben, an dem es begraben ist, dann können  Sie zum Grab gehen und dort das Gebet verrichten, wie es der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken tat, als er  nach der Frau gefragt hatte, die sich in der Moschee aufgehalten (oder  die Moschee sauber gemacht) hatte.
 
 
 
Die  Leute antworteten, dass sie verstorben sei. Er sagte: „Zeigt mir, wo  ihr Grab ist!“ Sie zeigten ihm das Grab. Da verrichtete er das  Totengebet. (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim). Ist es in einer  anderen Stadt begraben, dann verrichten Sie das Totengebet für einen  nicht an diesem Ort Anwesenden, wie der Prophet möge Allah ihn in Ehren  halten und ihm Wohlergehen schenken es tat, als er für den Negus, den  König Abessiniens, dieses Gebet verrichtete. Der Hadîth ist in den  beiden Sahîh-Werken überliefert.
 
þUnd Allâh weiß es am besten!
		 
		
		
		
					          
			          
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